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Unterrichtung nach Landesbeamtengesetz
Unterrichtung nach dem Landesbeamtengesetz
Mit dem Landesgesetz zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2020 wurde durch den Landesgesetzgeber § 119 Landesbeamtengesetz (LBG) geändert.
Nach § 119 Abs. 3 LBG sind nun Kommunalbeamtinnen und –beamte auf Zeit verpflichtet, bis zum 01.04. eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes (ö.D.) ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr zu berichten. Dies gilt bei außerhalb des ö.D. ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.
Für ehrenamtliche Kommunalbeamtinnen und –beamte gilt die Unterrichtungspflicht nur für die Ehrenämter im ö.D. und außerhalb des ö.D. Bei Ehrenämter außerhalb des ö.D. gilt die Berichtspflicht nur insoweit, als diese dem Hauptamt zuzuordnen sind. Eine Berichtspflicht über Nebentätigkeiten besteht für die ehrenamtlichen Kommunalbeamtinnen und – beamten nicht.
Hier finden Sie die jeweiligen Berichte des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Rhein-Selz, der Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, sowie der Beigeordneten.
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