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Streupflicht und Schneeräumpflicht
Streupflicht und Schneeräumpflicht
Aus aktuellem Anlass weist die Verbandsgemeinde Rhein-Selz erneut darauf hin, dass in den beiden Städten und in den achtzehn Ortschaften der VG "Streupflicht" bei Glatteis besteht.
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Die Details zur Streupflicht und Schneeräumpflicht sind in den jeweiligen Straßenreinigungssatzungen der Kommunen nachzulesen und auf der Webseite der Verbandsgemeinde hinterlegt: Suche nach "Straßenreinigungssatzung" | Startseite (vg-rhein-selz.de)