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Öffentliche Vergabe - Teilnahme am wettbewerblichen Dialog beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Öffentliche Auftraggeber (Vergabestellen) können oberhalb der EU-weiten Schwellenwerte einen wettbewerblichen Dialog durchführen. Dieses Verfahren dient der Vergabe besonders komplexer Aufträge. Die Vergabestelle darf den wettbewerblichen Dialog nur durchführen, wenn

    • das Auftragsvolumen den festgelegten Schwellenwert überschreitet und
    • sie objektiv nicht in der Lage ist,
      • die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihr Bedarf und ihre Ziele erfüllt werden können oder
      • die rechtlichen und finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben.

    Die Vergabestelle gibt das Verfahren in speziellen Ausschreibungsmedien europaweit bekannt. Als EU-weite Ausschreibung muss sie es im EU-Amtsblatt veröffentlichen. Sie muss in der Bekanntmachung ihren Bedarf und ihre Anforderungen darstellen. Erläuterungen kann sie in der Bekanntmachung selbst oder durch eine abrufbare Beschreibung bekannt geben.


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