Mann springt vor Freude in die Luft. Im Hintergrund sieht man ein neu gebautes Haus.

Wiederkehrende Beiträge

Die wichtigsten Fragen zum "WKB"

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

auf dieser Seite werden wir Ihnen die häufigsten Fragen (FAQ) rund um den ,,wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag (WKB)“ beantworten.

  • 1. Warum werden Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen erhoben?

    Die Gemeinde unterliegt dem Einnahmebeschaffungsgrundsatz nach § 94 Gemeindeordnung (GemO) sowie der Beitragserhebungspflicht nach den Abgabengesetzen. So gilt in Rheinland-Pfalz der Grundsatz, dass die Kosten für die Erneuerung, den Umbau oder die Erweiterung einer Verkehrslage anteilig, auf die Anlieger umgelegt werden, müssen.

    Dies ist im Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde geregelt. Die Gemeinde ist zur Umlage der Kosten auf alle Grundstückseigentümer innerhalb eines Abrechnungsgebiets verpflichtet. Bisher konnten die Gemeinden frei wählen, ob sie Straßenausbaubeiträge in Form von Einmalbeiträgen oder wiederkehrenden Beiträgen erheben.

    Aufgrund einer Gesetzesänderung im Abgabenrecht durch den rheinlandpfälzischen Landesgesetzgeber wurde die verpflichtende Umstellung auf das Straßenausbaubeitrag-System beschlossen. Somit müssen alle Kommunen in Rheinland-Pfalz bis zum 01.01.2024 ihr Beitragssystem auf wiederkehrende Beiträge umstellen.

  • 2. Wann wurde der Wiederkehrende Beitrag beschlossen?

    Der Landtag Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschossen.

  • 3. Was ist der Unterschied zwischen Einmalbeitrag und Wiederkehrender Beitrag?

    Wiederkehrende Beiträge


    Einmalbeitrag

    Wiederkehrende Beiträge

    Öffentliche Einrichtung:

    Eine Straße (Verkehrsanalage).

    Öffentliche Einrichtung:

    Das gesamte Straßennetz eines Orts/Abrechnungseinheit.

    Solidargemeinschaft:

    Nur Anlieger(innen) der einzelnen ausgebauten Verkehrsanlage zahlen Betrag.

     Einmalig hohe Beitragsbelastung.

    Solidargemeinschaft:

    Alle Anlieger(innen) des gesamten Straßennetzes einer Abrechnungseinheit zahlen Beitrag.

     Vergleichsweise geringe wiederkehrende Beitragsbelastung.

    Beitragsrelevanter Vorteil:

    Inanspruchnahme einer Verkehrsanlage. 

    Beitragsrelevanter Vorteil:

    Inanspruchnahme des gesamten Straßen.

    Heranziehung:

     - Heranziehung nur in großen Zeitabständen (meist über 20 Jahre).

    - Anlieger an klassifizierten Straßen zahlen nur für Nebenanlagen (z.B. Gehwege).

     - Baumaßnahme an einer Straße.

    Heranziehung:

    - Wiederkehrende Heranziehung.

     - Alle Anlieger zahlen gleichen Beitrag.

     - Gegebenenfalls mehrere Baumaßnahmen in der Abrechnungseinheit.

  • 4. Wo finde ich die Satzung meiner Ortsgemeinde zu den wiederkehrenden Beiträgen?

  • 5. Was ist ein Abrechnungsgebiet und wie wird es gebildet?

    Ein Abrechnungsgebiet kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht beliebig gewählt werden, sondern ist von der Struktur einer Gemeinde abhängig.

    Der räumliche Zusammenhang kann durch folgende Zäsuren das Gebiet trennen:

    - Bahnlinien

    - Außenbereichsflächen

    - Flüsse

    - Größere Straßen

    - Gemarkungs- und Ortsbezirksgrenzen

    Demnach müssen Gemeindegebiete nach geltender Rechtsprechung in einzelne Abrechnungsgebiete eingeteilt werden. Bei Gemeinden die nur aus einem kleinen zusammenhängenden bebauten Gebiet besteht, kann dieses zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Gemäß Beschluss (OVG RP Urteil vom 04.06.2020, 6 C 10927/19.OVG) gilt hier ein Orientierungswert von 3000 Einwohnern.

    Beim wiederkehrenden Beitrag verschmelzen alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit zu einer einzigen Verkehrsanlage. Alle Eigentümer und dingliche Nutzungsberechtigte von Grundstücken in einer Abrechnungseinheit bilden eine Solidargemeinschaft .Wird eine Straße ausgebaut, so zahlen die Anlieger(innen) Ausbaubeiträge in dieser Abrechnungseinheit. 

  • 6. Müssen Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungsmaßnahmen mitbezahlen?

    Nein. Zu unterscheiden sind Straßenausbaubeiträge von den auf Grundlage des Bauplanungsrechts erhobenen Erschließungsbeiträgen. Erschließungsbeiträge fallen nur an, wenn Grundstücke durch die erstmalige Herstellung von Straßen und sonstigen Einrichtungen baulich nutzbar gemacht werden.

    Beim Straßenausbau werden Beiträge für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder dem Umbau einer bereits erstmalig hergestellten Straße gezahlt.

    Die Kosten für die Unterhaltung wie z.B. Ausbesserung von Schlaglöchern oder der Austausch einer defekten Straßenlampe werden weiterhin von der Gemeinde getragen.

  • 7. Wer muss den Beitrag bezahlen?

    Die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, sowie die dinglichen Nutzungsberechtigten die zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides im Grundbuch eingetragen sind.

  • 8. Sind Wiederkehrende Beiträge jedes Jahr zuzahlen und sind diese gleich hoch?

    Nein. Der Beitrag richtet sich immer nach den Kosten der Straßenausbaumaßnahme, die in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet entstanden ist. Dies bedeutet auch, dass wenn in einem Kalenderjahr keine Straßenbaumaßnahme durchgeführt wird und keine Kosten entstanden sind, es auch keinen Beitrag zu zahlen gibt.

  • 9. Wann ist der wiederkehrende Beitrag zu zahlen?

    Der Beitrag wird grundsätzlich jährlich für den in dem entsprechenden Jahr tatsächlich angefallenen Investitionsaufwand ermittelt. Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres. Der zu zahlende Beitrag wird dann frühestens im Folgejahr durch einen Bescheid angefordert.

  • 10. Trägt der Grundstückseigentümer die vollständigen Straßenausbaukosten?

    Nein. Ein Teil der Straßenausbaukosten wird von der Gemeinde/Stadt getragen. 

  • 11. Was ist ein Gemeindeanteil?

    Die Ortsgemeinde/Stadt trägt einen Teil der Kosten, den sogenannten Gemeindeanteil. Gemäß § 10 a Abs. 3 (KAG) bleibt bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil wird vom Gemeinderat/Stadtrat beschlossen und ist in der Satzung festzulegen. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, dass nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist und beträgt mindestens 20%.

  • 12. Wie wird der Beitragssatz ermittelt?

    Zunächst wird ein Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche wie folgt ermittelt:

    Die beitragsfähigen Kosten der Ausbaumaßnahme innerhalb einer Abrechnungseinheit abzüglich des Gemeindeanteils und eventuellen Zuschüssen ergeben den umlagefähigen Aufwand. Dieser wird durch die beitragspflichtigen Grundstücksflächen aller Grundstücke einer Abrechnungseinheit geteilt und ergeben den Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche. Dieser Beitragssatz wird anschließend mit der jeweiligen beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert.

  • 13. Wie wird die beitragspflichtige Fläche ermittelt?

    Die beitragspflichtige Grundstücksfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich aus der im Grundbuch festgesetzten Grundstücksfläche und berücksichtigt die Art und Maß der Nutzung (Vollgeschosszuschlag/ Gewerbezuschlag/Tiefenbegrenzung).

    13.1 Was versteht man unter Vollgeschoss?

    Ein Vollgeschoss ist ein baurechtlich feststehender Begriff gemäß § 2 Abs. 4 LBauO (Landesbauordnung).

    Vollgeschosse sind Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.

    13.2 Was ist ein Vollgeschosszuschlag?

    Der Vollgeschossmaßstab in Verbindung mit der Grundstücksgröße ist im Erschließungs- wie im Straßenausbaubeitragsrecht ein allgemein anerkannter Beitragsmaßstab. Dieser Verteilungsmaßstab ist notwendig, denn der beitragsfähige Aufwand ist auf jedes Grundstück der Abrechnungseinheit entsprechend seiner Ausnutzung zu verteilen.

    Gemäß der Satzung der Gemeinde/Stadt beträgt der Zuschlag je Vollgeschoss 10 %. Für die ersten beiden Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 %. Bei drei Vollgeschossen 30 %, bei vier Vollgeschossen 40 %.. .

    13.3. Warum wird ein Artzuschlag berechnet?

    Grundstücke die in einem Gewerbe-oder Industriegebiet liegen oder die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten, werden mit einem Artzuschlag von 20 % berechnet. Ebenfalls erhalten die Grundstücke, die teilweise gewerblich genutzt werden einen Artzuschlag von 10 %. Es ist hierbei von einem höherem Ziel-und Quellverkehr auszugehen.

    13.4 Was ist eine Tiefenbegrenzung und wann wird sie gewährt?

    Der Grundstücksteil, der hinter der Tiefenbegrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche ein Flächenabzug gewährt.

    Grundstücke, die über die Tiefenbegrenzung hinaus tatsächlich bebaut sind, werden bis zur Grenze des bebauten Teils beitragspflichtig. Die Tiefenbegrenzung ist in der Satzung festgeschrieben.

    Liegt das Grundstück innerhalb eines Geltungsbereichs eines Bebauungsplans wird keine Tiefenbegrenzung gewährt.

    Erläuterungen:

    Grundstück 1: Das Grundstück wird mit der gesamten Grundstücksfläche (blaue Fläche) zu Beiträgen herangezogen, da es innerhalb der Tiefenbegrenzung (TB) liegt.

    Grundstück 2: Grundstück wird mit der Grundstücksfläche innerhalb der Tiefenbegrenzung 40 m zu Beiträgen herangezogen.

    Grundstück 3: Bebautes Grundstück (rote Fläche). Die Tiefenbegrenzung geht durch das Wohngebäude und somit verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie bis zur hinteren Grenze des Wohngebäudes.

    Grundstück 4: Das Grundstück wird durch einen Weg erschlossen. In diesem Fall wird die Tiefenbegrenzung ab der Grundstücksgrenze des Weges berechnet. Das heißt, das gesamte Grundstück mit einer Tiefe von 35 m ist zu den Beiträgen heranzuziehen.

  • 14. Unter welchen Voraussetzungen wird ein Grundstück verschont?

    In der jeweiligen Satzung der Gemeinde/Stadt ist geregelt, dass eine Verschonungs- bzw. Übergangsregelung für Grundstücke besteht, die in den letzten Jahren bereits Einmalbeiträge geleistet haben.

  • 15. Zahlen Eigentümer einer Eigentumswohnung für das ganze Grundstück?

    Nein. Nur wer Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter ist, ist beitragspflichtig.

    Alle Eigentümer werden nur nach ihrem im Grundbuch eingetragenen Eigentumsanteil veranlagt und nicht für die gesamte Grundstücksfläche. Dies wird im Beitragsbescheid auch ersichtlich.

  • 16. Kann der Vermieter eines Wohnhauses den Wiederkehrenden Beitrag auf die Mieter umlegen?

    Nein. Die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge können nicht im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.

  • 17. Müssen Anlieger einer Klassifizierten Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße) bei einer Umstellung vom Einmalbeitrag auf den WKB weiterhin nur für den Ausbau der Nebenanlage (Gehweg und Beleuchtung) Beiträge zahlen?

    Nein. Da es sich nicht mehr an der einzelnen Straße orientiert wird, sondern am gesamten Straßennetz (Verkehrsanlage) in dem Abrechnungsgebiet. Grundstücke an klassifizierten Straßen werden in gleicher Höhe belastet, wie Grundstücke an Gemeindestraßen.

  • 18. Das Grundstück wurde bereits verkauft. Muss der Beitrag trotzdem bezahlt werden?

    Grundsätzlich ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt des Erlasses im Grundbuch eingetragen ist. Ist der Kaufvertrag schon notariell beurkundet, allerdings das Grundbuch noch nicht umgeschrieben bitten wir um eine schriftliche Mitteilung mit folgenden Daten:

    - Bezeichnung des Flurstückes

    - Name und Anschrift Käufer/Käuferin

    - Kopie des beurkundeten Kauvertrags